BGH - Beschluss vom 09.05.2023
VIII ZB 53/21
Normen:
RVG -VV Nr. 3401; BGB § 675;
Fundstellen:
AnwBl 2023, 682
BB 2023, 2512
FamRZ 2023, 1390
MDR 2023, 1073
NJW 2023, 2126
r+s 2023, 932
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 30.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 151/17
KG, vom 20.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 W 94/21

Festsetzung der Kosten für die Beauftragung des Unterbevollmächtigten; Erstattungsfähigkeit der Kosten des beauftragten Terminsvertreters

BGH, Beschluss vom 09.05.2023 - Aktenzeichen VIII ZB 53/21

DRsp Nr. 2023/8884

Festsetzung der Kosten für die Beauftragung des Unterbevollmächtigten; Erstattungsfähigkeit der Kosten des beauftragten Terminsvertreters

a) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (hier: 0,65-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3401 VV RVG) fallen für einen Terminsvertreter nur an, wenn dieser von der Prozesspartei selbst oder in deren Namen durch den Prozessbevollmächtigten (Hauptbevollmächtigten) beauftragt worden ist, nicht hingegen, wenn letzterer im eigenen Namen den Auftrag zur Terminsvertretung erteilt hat (Anschluss an BGH, Urteil vom 29. Juni 2000 - I ZR 122/98, NJW 2001, 753 unter II 2 b [zu § 53 BRAGO]; Beschluss vom 13. Juli 2011 - IV ZB 8/11, VersR 2012, 737 Rn. 8).b) Bei einer Beauftragung des Terminsvertreters durch den Hauptbevollmächtigten im eigenen Namen sind die Kosten des Terminsvertreters auch nicht als Auslagen des Hauptbevollmächtigten im Sinne der Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 2 VV RVG in Verbindung mit §§ 675, 670 BGB erstattungsfähig.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Kammergerichts - 5. Zivilsenat - vom 20. August 2021 wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf die Gebührenstufe bis 500 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3401; BGB § 675;

Gründe

I.