OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.02.2024
9 W 1/24
Normen:
RVG § 23;
Fundstellen:
ZAP EN-Nr. 163/2024
VRR 2024, 5
Vorinstanzen:
LG Limburg, vom 11.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 423/21
LG Limburg, vom 24.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 423/21

Festsetzung des Gebührenstreitwerts für die anwaltliche Tätigkeit

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.02.2024 - Aktenzeichen 9 W 1/24

DRsp Nr. 2024/2935

Festsetzung des Gebührenstreitwerts für die anwaltliche Tätigkeit

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Gebührenstreitwert - unter Abänderung der Beschlüsse des Landgerichts vom 11.10.2023 und 24.11.2023 - wie folgt festgesetzt (Beträge gerundet):

- bis zum 20.10.2021 23.522 €,
- vom 21.10. bis 25.11.2021 3.324 €,
- ab 26.11.2021 1.666 €.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 23;

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts, mit der sie eine teilweise Herabsetzung des festgesetzten Gebührenstreitwertes für bestimmte Prozessabschnitte im Hinblick auf die außergerichtlichen Gebühren begehrt, ist begründet.