Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde, über die der Einzelrichter nach § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 2 RVG entscheidet, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit zu Recht auf 18.025,20 Euro festgesetzt. Die Beklagte vertritt mit ihrer Beschwerde der Sache nach die - offensichtlich unzutreffende - Auffassung, der Gegenstandswert richte sich nur nach dem erfolgreichen Wiedereinsetzungsbegehren des Klägers, nicht aber nach dem dahinter stehenden Ziel, den "Kooperationserlass nach § 18 Abs. 12 Satz 1 BAföG " zu erhalten, den die Beklagte aufgrund der Wiedereinsetzung von Amts wegen habe prüfen können, den sie aber habe zurückweisen müssen, da der Kläger seinen Zahlungs- und/oder Mitteilungspflichten nicht vollständig bzw. rechtzeitig nachgekommen sei. Der letztlich gewährte "Erlass gem. § 18 Abs. 12 Satz 3 BAföG " sei - so die Beklagte weiter - aus ihrer Sicht "nicht mehr Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens" gewesen.
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