OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.12.2023
10 E 757/23
Normen:
RVG § 33; GKG § 68 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
NJW-Spezial 2024, 125
FA 2024, 84
FA 2024, 85
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3/21

Festsetzung des Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.12.2023 - Aktenzeichen 10 E 757/23

DRsp Nr. 2024/598

Festsetzung des Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit

Der Gegenstandswert einer Streitwertbeschwerde bemisst sich nach der Differenz der Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren von festgesetztem zu begehrtem Streitwert im zugehörigen Hauptsacheverfahren.

Tenor

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren über die Streitwertbeschwerde wird auf 734,80 Euro festgesetzt.

Das Festsetzungsverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 33; GKG § 68 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über den (sinngemäßen) Gegenstandswertfestsetzungsantrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers (§ 33 Abs. 2 Satz 2 RVG) durch den Berichterstatter als Einzelrichter (§ 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 1 RVG).

Nach § 33 Abs. 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss u. a. dann selbstständig fest, wenn es an einem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert fehlt. So liegt der Fall hier. Für das in Rede stehende Streitwertbeschwerdeverfahren bedurfte es mit Blick auf dessen Gerichtsgebührenfreiheit (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG) keiner Streitwertfestsetzung, sodass es an einem solchen Wert fehlt.