BGH - Beschluss vom 13.11.2023
I ZB 108/22
Normen:
RVG § 23 Abs. 2 S. 1, 2; RVG § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 04.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 290 M 1515/20
LG Köln, vom 27.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 47/21

Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten im Rechtsbeschwerdeverfahren

BGH, Beschluss vom 13.11.2023 - Aktenzeichen I ZB 108/22

DRsp Nr. 2023/16413

Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten im Rechtsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.160 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 2 S. 1, 2; RVG § 33 Abs. 1;

Gründe

I. Die Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin und des Schuldners haben beantragt, den Gegenstandswert für ihre anwaltliche Tätigkeit festzusetzen. Beide Parteien hatten Gelegenheit, zur vorgesehenen Festsetzung Stellung zu nehmen.

II. Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, hat auch beim Bundesgerichtshof nach § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG grundsätzlich der Einzelrichter zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 [juris Rn. 8]).