BVerwG - Beschluss vom 05.10.2023
5 C 11.21
Normen:
§ 33 Abs. 1RVG; RVG § 23 Abs. 3 S. 2;

Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 05.10.2023 - Aktenzeichen 5 C 11.21

DRsp Nr. 2023/14761

Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Tenor

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird auf 19 550 € festgesetzt.

Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

§ 33 Abs. 1RVG; RVG § 23 Abs. 3 S. 2;

Gründe

1. Die Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit, welche das Gericht auf den Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 3. Juli 2023 vorzunehmen hat, folgt für das Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aus § 33 Abs. 1 i. V. m. § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 RVG.