BGH - Beschluss vom 15.01.2020
V ZB 154/18
Normen:
RVG § 23 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Memmingen, vom 10.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 5/16
LG Memmingen, vom 04.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 44 T 1009/18

Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens

BGH, Beschluss vom 15.01.2020 - Aktenzeichen V ZB 154/18

DRsp Nr. 2020/2117

Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens

Tenor

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 21.463,26 €.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 1;

Gründe

Der Verfahrensbevollmächtigte der Gläubigerin und Rechtsbeschwerdeführerin hat die Festsetzung des Gegenstandswerts beantragt.

Maßgeblich für den gemäß § 33 Abs. 1 RVG festzusetzenden Wert ist nach § 23 Abs. 1 RVG grundsätzlich der Wert der Gerichtsgebühren. Etwas anderes gilt dann, wenn das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz für die Berechnung der Rechtsanwaltsvergütung einen anderen Gegenstandswert vorgibt. Das ist nach § 27 RVG bei Zwangsverwaltungsverfahren grundsätzlich der Fall, da sich nach Satz 1 dieser Vorschrift in der Zwangsverwaltung der Gegenstandswert bei der Vertretung des Antragstellers nach dem Anspruch bestimmt, dessentwegen das Verfahren beantragt ist.