Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 21.463,26 €.
Der Verfahrensbevollmächtigte der Gläubigerin und Rechtsbeschwerdeführerin hat die Festsetzung des Gegenstandswerts beantragt.
Maßgeblich für den gemäß § 33 Abs. 1 RVG festzusetzenden Wert ist nach § 23 Abs. 1 RVG grundsätzlich der Wert der Gerichtsgebühren. Etwas anderes gilt dann, wenn das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz für die Berechnung der Rechtsanwaltsvergütung einen anderen Gegenstandswert vorgibt. Das ist nach § 27 RVG bei Zwangsverwaltungsverfahren grundsätzlich der Fall, da sich nach Satz 1 dieser Vorschrift in der Zwangsverwaltung der Gegenstandswert bei der Vertretung des Antragstellers nach dem Anspruch bestimmt, dessentwegen das Verfahren beantragt ist.
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