BGH - Beschluss vom 16.10.2023
6 StR 198/22
Normen:
RVG § 23 Abs. 1 S. 1; GKG § 47 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 08.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 KLs 4/21

Festsetzung des Gegenstandswerts für das Adhäsionsverfahren in der Revisionsinstanz

BGH, Beschluss vom 16.10.2023 - Aktenzeichen 6 StR 198/22

DRsp Nr. 2023/13710

Festsetzung des Gegenstandswerts für das Adhäsionsverfahren in der Revisionsinstanz

Tenor

Der Gegenstandswert für das Adhäsionsverfahren in der Revisionsinstanz wird auf 27.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 1 S. 1; GKG § 47 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Das Landgericht hatte im Adhäsionsverfahren „dem Grunde nach festgestellt“, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin S. ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen. Es hatte außerdem festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche künftigen Schäden zu ersetzen, die der Adhäsionsklägerin aus den abgeurteilten Taten entstehen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind. Von einer Entscheidung über den Antrag einer weiteren Adhäsionsklägerin hatte das Landgericht abgesehen. Auf die von dem Angeklagten unbeschränkt eingelegte Revision hat der Senat klargestellt, dass der von der Adhäsionsklägerin S. geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach gerechtfertigt ist, und das Urteil dahin ergänzt, dass von einer Entscheidung über die Höhe des Schmerzensgeldes abgesehen wird.