BGH - Beschluss vom 30.10.2023
I ZB 115/22
Normen:
RVG § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 06.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 34 M 996/22
LG Berlin, vom 07.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 51 T 367/22

Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit;

BGH, Beschluss vom 30.10.2023 - Aktenzeichen I ZB 115/22

DRsp Nr. 2023/14963

Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit;

Tenor

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.000 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1;

Gründe

I. Der Verfahrensbevollmächtigte der Gläubigerin hat beantragt, den Gegenstandswert für seine anwaltliche Tätigkeit festzusetzen. Beide Parteien hatten Gelegenheit, zur vorgesehenen Festsetzung Stellung zu nehmen.

II. Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, hat auch beim Bundesgerichtshof nach § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG grundsätzlich der Einzelrichter zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 [juris Rn. 8]).