Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.
Über den mit Schriftsatz vom 05.07.2023 gestellten Antrag des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin auf Festsetzung des Gegenstandswertes für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichthof entscheidet gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG die Berichterstatterin als Einzelrichterin (vgl. Kroiß in: Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl., § 33 Rn. 10).
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