VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 12.12.2023
12 S 457/23
Normen:
SGB VIII § 34; SGB VIII § 41; RVG § 33 Abs. 1;

Festsetzung des Gegenstandswerts für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf Einleitung eines Hilfeplanverfahrens und vorläufige Gewährung von Hilfen für junge Volljährige; Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschwerdeverfahren

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.12.2023 - Aktenzeichen 12 S 457/23

DRsp Nr. 2024/187

Festsetzung des Gegenstandswerts für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf Einleitung eines Hilfeplanverfahrens und vorläufige Gewährung von Hilfen für junge Volljährige; Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschwerdeverfahren

Zur Gegenstandswertfestsetzung für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf Einleitung eines Hilfeplanverfahrens und vorläufige Gewährung von Hilfen für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII in der Form des § 34 SGB VIII.

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB VIII § 34; SGB VIII § 41; RVG § 33 Abs. 1;

Gründe

Über den mit Schriftsatz vom 05.07.2023 gestellten Antrag des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin auf Festsetzung des Gegenstandswertes für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichthof entscheidet gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG die Berichterstatterin als Einzelrichterin (vgl. Kroiß in: Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl., § 33 Rn. 10).