OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.09.2023
19 E 345/23
Normen:
GKG § 52 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2248/21

Festsetzung des Streitwert des erstinstanzlichen Klageverfahrens (hier: Berufsabschlussprüfung im Bildungsgang Staatlich geprüfter Gymnastiklehrer)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.09.2023 - Aktenzeichen 19 E 345/23

DRsp Nr. 2023/13078

Festsetzung des Streitwert des erstinstanzlichen Klageverfahrens (hier: Berufsabschlussprüfung im Bildungsgang Staatlich geprüfter Gymnastiklehrer)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 2;

[Gründe]

Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil auch der angefochtene Streitwertbeschluss eine Einzelrichterentscheidung ist (§ 66 Abs. 6 Satz 1, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Eine Übertragung des Beschwerdeverfahrens an den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG kommt nicht in Betracht, da es weder besondere Schwierigkeiten aufweist noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.