BGH - Beschluss vom 23.12.2016
AnwZ (Brfg) 59/16
Normen:
BRAO § 112c Abs. 1 S. 1; BRAO § 112e S. 2;
Vorinstanzen:
AnwGH Sachsen, vom 02.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 11/15 (I)

Festsetzung des Streitwertes in einem Verfahren über Belehrung und Beratung in Fragen der Berufspflichten und Zahlung der Kammerbeiträge von Rechtsanwälten

BGH, Beschluss vom 23.12.2016 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 59/16

DRsp Nr. 2018/3168

Festsetzung des Streitwertes in einem Verfahren über Belehrung und Beratung in Fragen der Berufspflichten und Zahlung der Kammerbeiträge von Rechtsanwälten

Tenor

Das Zulassungsverfahren wird eingestellt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.234 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 112c Abs. 1 S. 1; BRAO § 112e S. 2;

Gründe

Nachdem der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 2. September 2016 zurückgenommen hat, ist das Zulassungsverfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

Die nach § 112e Satz 2 BRAO, § 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO veranlasste Kostenentscheidung folgt aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 155 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG.