Auf die sofortige Beschwerde des Klägervertreters vom 17.10.2011 - eingegangen beim Arbeitsgericht Saarbrücken am 18.10.2011 - gegen die Unterlassung einer Wertfestsetzung für die Ziffer 3 des Vergleiches vom 09.09.2011 (vgl. Bl. 17 - 18 d. A.) im Beschluss vom 30.09.2011 wird der Streitwert für den Vergleichsüberhang in Ziffer 3 festgesetzt auf
2.677,00 €.
2.Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
3.Die Kosten trägt der Beschwerdeführer.
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