LAG Saarland - Beschluss vom 22.11.2011
2 Ta 42/11
Normen:
ZPO § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Saarbrücken, vom 30.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 863/11

Festsetzung des Streitwerts bei vorzeitigem Lösungsrecht für den Arbeitnehmer im Vergleich

LAG Saarland, Beschluss vom 22.11.2011 - Aktenzeichen 2 Ta 42/11

DRsp Nr. 2024/1372

Festsetzung des Streitwerts bei vorzeitigem Lösungsrecht für den Arbeitnehmer im Vergleich

Wird in einen den Kündigungsschutzrechtsstreit zwischen den Parteien beilegenden und den als Prozess beendend per gerichtlichen Beschluss nach § 278 Abs.6 ZPO festgestellten Vergleich bei länger noch laufender Kündigungsfrist ein eindeutig im Interesse des Arbeitgebers liegendes vorzeitiges Lösungsrecht für den Arbeitnehmer aufgenommen ohne gleichzeitige dem restlichen Lauf der Kündigungsfrist entsprechende Erhöhung der vereinbarten Abfindung, so ist diese Regelung im Rahmen von § 3 ZPO mit 1 Bruttomonatsverdienst angemessen bewertet (in Anlehnung an LAG Hamburg im Beschluss v. 10.04.2002 - 7 Ta 8/02 - beck RS Nr. 65995).(Rn.15)

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde des Klägervertreters vom 17.10.2011 - eingegangen beim Arbeitsgericht Saarbrücken am 18.10.2011 - gegen die Unterlassung einer Wertfestsetzung für die Ziffer 3 des Vergleiches vom 09.09.2011 (vgl. Bl. 17 - 18 d. A.) im Beschluss vom 30.09.2011 wird der Streitwert für den Vergleichsüberhang in Ziffer 3 festgesetzt auf

2.677,00 €.

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

3.

Die Kosten trägt der Beschwerdeführer.

Normenkette:

ZPO § 3;

Gründe