VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 06.03.2023
10 S 2152/21
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Nr. 14.1.; Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Nr. 36.2; RL 2005/36/EG Art. 56a;
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 29.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2724/20

Festsetzung des Streitwerts einer Klage auf Löschung einer Vorwarnung über eine berufsbeschränkende Entscheidung im Binnenmarkt-Informationssystem; Heranziehung der Empfehlungen in Ziff. 14.1 und 36.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.03.2023 - Aktenzeichen 10 S 2152/21

DRsp Nr. 2023/3821

Festsetzung des Streitwerts einer Klage auf Löschung einer Vorwarnung über eine berufsbeschränkende Entscheidung im Binnenmarkt-Informationssystem; Heranziehung der Empfehlungen in Ziff. 14.1 und 36.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit

Für die Festsetzung des Streitwerts einer Klage auf Löschung einer Vorwarnung über eine berufsbeschränkende Entscheidung im Binnenmarkt-Informationssystem können die Empfehlungen in Ziff. 14.1 und 36.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit entsprechend herangezogen werden.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. März 2021 - 9 K 2724/20 - geändert und der Streitwert des Klageverfahrens auf 15.000,-- EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Nr. 14.1.; Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Nr. 36.2; RL 2005/36/EG Art. 56a;

Gründe

I. Über die Streitwertbeschwerde entscheidet der Senat, weil sie sich gegen einen Kammerbeschluss des Verwaltungsgerichts richtet (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG).