Der Streitwert wird auf 60.000,-- EUR festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 und § 39 Abs. 1 GKG i. V. m. der Empfehlung in Nummer 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen; abgedruckt z. B. in Schoch/Schneider,
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