OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.08.2023
2 E 565/23
Normen:
RVG § 32 Abs. 2 S. 1; GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2689/20

Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.08.2023 - Aktenzeichen 2 E 565/23

DRsp Nr. 2023/11624

Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 7.500,00 Euro und für den Prozessvergleich auf 35.000,00 Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 32 Abs. 2 S. 1; GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

Die gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. Juli 2023, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.