BGH - Beschluss vom 06.02.2023
XI ZB 23/20
Normen:
GKG § 51a Abs. 2; RVG § 23b;
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 29.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 OH 8/17
OLG Celle, vom 11.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Kap 4/18

Festsetzung des Streitwerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren

BGH, Beschluss vom 06.02.2023 - Aktenzeichen XI ZB 23/20

DRsp Nr. 2023/2986

Festsetzung des Streitwerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 980.212,59 € festgesetzt.

Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird für den Prozessbevollmächtigten des Musterrechtsbeschwerdegegners und der auf Seiten des Musterrechtsbeschwerdegegners Beigetretenen auf 212.411,43 € festgesetzt, wobei sich der Gesamtgegenstandswert aus den folgenden Einzelwerten zusammensetzt:

Musterrechtsbeschwerdegegner 60.440,00 €
Beigetretener zu 1 42.000,00 €
Beigetretener zu 2 19.400,00 €
Beigetretener zu 3 13.800,00 €
Beigetretener zu 4 25.000,00 €
Beigetretener zu 5 39.000,00 €
Beigetretener zu 6 12.771,43 €

Normenkette:

GKG § 51a Abs. 2; RVG § 23b;

Gründe

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtskosten folgt aus § 51a Abs. 2 GKG.