BGH - Beschluss vom 07.12.2020
VI ZR 300/18
Normen:
RVG § 32 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 16.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 331/16
OLG Celle, vom 26.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 137/17

Festsetzung des Streitwerts für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde i.R.d. Beschwer durch das Grundurteil in Höhe der Klagforderung

BGH, Beschluss vom 07.12.2020 - Aktenzeichen VI ZR 300/18

DRsp Nr. 2021/559

Festsetzung des Streitwerts für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde i.R.d. Beschwer durch das Grundurteil in Höhe der Klagforderung

Tenor

Auf die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 28. Juli 2020 der Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde auf 2.402.122,12 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 32 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässige Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss vom 28. Juli 2020, mit dem auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten das angegriffene Urteil des Oberlandesgerichts Celle aufgehoben worden ist, ist begründet und die Festsetzung des Streitwerts zu korrigieren.