LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.11.2015
L 1 KR 682/14 B
Normen:
SGG § 92 Abs. 1 S. 1; SGG § 123; GKG § 45 Abs. 1 S. 1 und S. 3; GKG § 52 Abs. 3; GKG § 63 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KN 669/13

Festsetzung des Streitwerts im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an eine Zusammenrechnung der Werte beim Aufeinandertreffen von Klage und Widerklage - hier in einem Rechtsstreit um die Vergütungsansprüche von Krankenhäusern

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.11.2015 - Aktenzeichen L 1 KR 682/14 B

DRsp Nr. 2020/14587

Festsetzung des Streitwerts im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an eine Zusammenrechnung der Werte beim Aufeinandertreffen von Klage und Widerklage – hier in einem Rechtsstreit um die Vergütungsansprüche von Krankenhäusern

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 16.06.2014 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 92 Abs. 1 S. 1; SGG § 123; GKG § 45 Abs. 1 S. 1 und S. 3; GKG § 52 Abs. 3; GKG § 63 Abs. 2 S. 1;

Gründe