Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der Senat versteht den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 24. April 2023, nach dem er "Rechtsmittel jedweder Bezeichnung" gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. April 2023 einlege, dahingehend, dass der Antragsteller auch eine Herabsetzung des in Ziffer 2 des Beschlusses festgesetzten Streitwertes begehrt.
Diese zulässige Streitwertbeschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG auf 2.000 Euro festgesetzt, ohne dass dies zu beanstanden wäre.
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