OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.03.2023
4 E 187/23
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, vom 02.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2011/21

Festsetzung des Streitwerts i.R.e. Anspruchs auf Eintragung in die Architektenliste

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.03.2023 - Aktenzeichen 4 E 187/23

DRsp Nr. 2023/4007

Festsetzung des Streitwerts i.R.e. Anspruchs auf Eintragung in die Architektenliste

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 2.12.2021 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

Über die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers im eigenen Namen erhobene Streitwertbeschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist. Hierunter fällt auch die Entscheidung, die - wie hier - die erstinstanzliche Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 2, 3 VwGO allein getroffen hat.

Vgl. zur Entscheidung durch den Berichterstatter nach § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO: OVG NRW, Beschluss vom 6.7.2020 - 4 E 845/19 -, juris, Rn. 1 f.; allgemeiner VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.4.2014 - 1 S 400/14 -, juris, Rn. 2 ff.; OVG Bremen, Beschluss vom 15.1.2010 - 1 S 318/09 -, juris, Rn. 2; a. A. OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 18.3.2019 - OVG 3 L 36.19 -, juris, Rn. 4, jeweils m. w. N.