Der Streitwert wird für das beim Verwaltungsgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Die von den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zulässigerweise im eigenen Namen erhobene Beschwerde (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwertes auf 33.880,44 Euro zielt, ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
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