OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.01.2023
6 E 604/21
Normen:
GKG § 39 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 26 L 507/21

Festsetzung des Streitwerts i.R.e. Antragsänderung (hier: Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.01.2023 - Aktenzeichen 6 E 604/21

DRsp Nr. 2023/1874

Festsetzung des Streitwerts i.R.e. Antragsänderung (hier: Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens)

Erfolgreiche Streitwertbeschwerde im Falle einer Änderung des Antrags durch Austausch des Antragsbegehrens. Wird mit dem ursprünglichen und dem ihn ersetzenden neuen Antrag ein identisches wirtschaftliches Ziel verfolgt, ist auf den Streitwert abzustellen, der für den ursprünglichen Antrag festzusetzen ist, soweit dieser höher ist als der für den geänderten Antrag anzusetzende Wert.

Tenor

Der Streitwert wird für das beim Verwaltungsgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 26 L 507/21 geführte Verfahren auf die Wertstufe bis 19.000,00 Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 39 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

Die von den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zulässigerweise im eigenen Namen erhobene Beschwerde (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwertes auf 33.880,44 Euro zielt, ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.