OVG Sachsen - Beschluss vom 19.02.2024
1 C 76/21
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;

Festsetzung des Streitwerts i.R.e. Normenkontrollantrags gegen einen Regionalplan

OVG Sachsen, Beschluss vom 19.02.2024 - Aktenzeichen 1 C 76/21

DRsp Nr. 2024/3445

Festsetzung des Streitwerts i.R.e. Normenkontrollantrags gegen einen Regionalplan

Tenor

Der Streitwert wird auf 80.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

Die Höhe des Streitwerts für den Normenkontrollantrag gegen Kapitel 4 (Freiraumentwicklung) und 5.2 (Wasserversorgung) der Zweiten Gesamtfortschreibung des Regionalplans Oberes Elbtal/Osterzgebirge aus dem Jahr 2020 folgt aus § 52 Abs. 1, Abs. 8 GKG. Gemäß diesen Vorschriften ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag der beiden Antragstellerinnen für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.