BVerwG - Beschluss vom 19.10.2023
5 C 1.21
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2; RVG § 33 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3 S. 1;

Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Revisionsverfahren

BVerwG, Beschluss vom 19.10.2023 - Aktenzeichen 5 C 1.21

DRsp Nr. 2024/3831

Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Revisionsverfahren

Tenor

Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Revisionsverfahren auf 1 896 € festgesetzt.

Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 S. 2; RVG § 33 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3 S. 1;

Gründe