BVerwG - Beschluss vom 28.09.2023
5 C 10.21
Normen:
RVG 33 Abs. 1; RVG § 23 Abs. 3 S. 2;

Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren

BVerwG, Beschluss vom 28.09.2023 - Aktenzeichen 5 C 10.21

DRsp Nr. 2023/14710

Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren

Tenor

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird auf 20 533 € festgesetzt.

Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG 33 Abs. 1; RVG § 23 Abs. 3 S. 2;

Gründe

1. Die Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit, welche das Gericht auf den Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 3. Juli 2023 vorzunehmen hat, folgt für das Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aus § 33 Abs. 1 i. V. m. § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 RVG.