OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.12.2022
12 E 629/22
Normen:
RVG § 33 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 24 K 5855/19

Festsetzung des Werts des Beschwerdegegenstands i.R.d. Neufestsetzung der Elternbeiträge

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.12.2022 - Aktenzeichen 12 E 629/22

DRsp Nr. 2023/3268

Festsetzung des Werts des Beschwerdegegenstands i.R.d. Neufestsetzung der Elternbeiträge

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Der Senat lässt dahinstehen, ob die Beschwerde bereits unzulässig ist, weil die Prozessbevollmächtigte der Kläger mit ihrem Schriftsatz vom 29. August 2022 ihr ursprünglich auf eine Wertfestsetzung in Höhe von 6.732,00 € gerichtetes Beschwerdebegehrens womöglich auf 4.700,00 € (Wertstufe von 4.000,01 € bis 5.000,00 € mit einer Gebühr von 334,00 € gegenüber der für die letzte Festsetzung des Verwaltungsgerichts maßgeblichen Wertstufe von 3.000,01 € bis 4.000,00 € mit einer Gebühr von 278,00 €) reduziert hat, womit der Wert des Beschwerdegegenstands entgegen § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG einen Betrag von 200,00 € nicht überschreiten würde.