BVerwG - Beschluss vom 07.10.2020
5 PB 7.18
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 1-2;

Festsetzung des Werts des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde i.R.e. Personalvertretungssache

BVerwG, Beschluss vom 07.10.2020 - Aktenzeichen 5 PB 7.18

DRsp Nr. 2021/2372

Festsetzung des Werts des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde i.R.e. Personalvertretungssache

Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 1-2;

Gründe