Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde, über die gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 2 RVG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg.
Der Einwand der Beklagten, hier komme nur ein Gegenstandswert von 5.000 Euro in Betracht, "weil die Wirksamkeit der Wahlrechtserklärung nach § 66a Abs. 7 Satz 1 BAföG Gegenstand des Bescheids vom 20.5.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.7.2020 und damit auch des Klageverfahrens" gewesen sei und mit dem erstgenannten Bescheid eine "materiell-rechtliche Entscheidung über das Vorliegen der Erlassvoraussetzungen gemäß § 18 Abs. 12 BAföG [...] nicht getroffen" worden sei, greift nicht durch.
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