OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.05.2023
12 E 247/23
Normen:
RVG § 33 Abs. 1 Alt. 2;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 26 K 4267/20

Festsetzung des Werts des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit (hier: Erlass der Darlehensschuld)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.05.2023 - Aktenzeichen 12 E 247/23

DRsp Nr. 2023/7268

Festsetzung des Werts des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit (hier: Erlass der Darlehensschuld)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1 Alt. 2;

Gründe

Die Beschwerde, über die gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 2 RVG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg.

Der Einwand der Beklagten, hier komme nur ein Gegenstandswert von 5.000 Euro in Betracht, "weil die Wirksamkeit der Wahlrechtserklärung nach § 66a Abs. 7 Satz 1 BAföG Gegenstand des Bescheids vom 20.5.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.7.2020 und damit auch des Klageverfahrens" gewesen sei und mit dem erstgenannten Bescheid eine "materiell-rechtliche Entscheidung über das Vorliegen der Erlassvoraussetzungen gemäß § 18 Abs. 12 BAföG [...] nicht getroffen" worden sei, greift nicht durch.