BGH - Beschluss vom 31.07.2023
VII ZB 23/22
Normen:
RVG § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Herne, vom 17.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 24 M 863/21
LG Bochum, vom 29.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 101/22

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit

BGH, Beschluss vom 31.07.2023 - Aktenzeichen VII ZB 23/22

DRsp Nr. 2023/12062

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit

Tenor

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 507,25 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1;

Gründe

I.

Dem Antrag der Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin auf Festsetzung des Gegenstandswerts der Rechtsbeschwerde nach § 33 Abs. 1 RVG war zu entsprechen, da sich die Rechtsanwaltsgebühren im gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen.

Über den Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG auf Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist nach Inkrafttreten von § 1 Abs. 3 RVG auch beim Bundesgerichtshof nach § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG durch den Einzelrichter zu entscheiden (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, juris Rn. 8).

Der Gegenstandswert in der Vollstreckung richtet sich gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen und war hiernach auf 507,25 € festzusetzen.

II.

Die Entscheidung über die Nebenforderungen beruht auf § 33 Abs. 9 Satz 1 und Satz 2 RVG.

Vorinstanz: AG Herne, vom 17.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 24 M 863/21
Vorinstanz: LG Bochum, vom 29.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 101/22