BGH - Beschluss vom 28.08.2023
VII ZB 73/21
Normen:
RVG § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Mosbach, vom 22.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 M 995/21
LG Mosbach, vom 25.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 55/21

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit

BGH, Beschluss vom 28.08.2023 - Aktenzeichen VII ZB 73/21

DRsp Nr. 2023/12983

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit

Tenor

Der Gegenstandswert der festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1;

Gründe

I.

Dem Antrag der Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin auf Festsetzung des Gegenstandswerts der Rechtsbeschwerde nach § 33 Abs. 1 RVG war zu entsprechen, da sich die Rechtsanwaltsgebühren im gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen.

Über den Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG auf Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist nach Inkrafttreten von § 1 Abs. 3 RVG auch beim Bundesgerichtshof nach § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG durch den Einzelrichter zu entscheiden (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, juris Rn. 8).

Der Gegenstandswert in der Vollstreckung richtet sich gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen und war hiernach auf 563,55 € festzusetzen.

II.

Die Entscheidung über die Nebenforderungen beruht auf § 33 Abs. 9 Satz 1 und Satz 2 RVG.

Vorinstanz: AG Mosbach, vom 22.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 M 995/21
Vorinstanz: LG Mosbach, vom 25.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 55/21