BGH - Beschluss vom 26.04.2023
VIII ZR 136/22
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; RVG § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 13.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 14700/20
OLG München, vom 18.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 32 U 347/22

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BGH, Beschluss vom 26.04.2023 - Aktenzeichen VIII ZR 136/22

DRsp Nr. 2023/7456

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Bezieht sich das von der Beklagten übertragene Mandat auf die vollumfängliche Prüfung der Verteidigungsmöglichkeiten, und ist dem Rechtsanwalt somit ein Rechtsmittelauftrag unbeschränkt erteilt worden, bemisst sich der Wert seiner anwaltlichen Tätigkeit nach der gesamten sich aus der Entscheidung des Berufungsgerichts ergebenden Beschwer der Beklagten.

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren der Beklagten wird auf 85.983,92 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; RVG § 33 Abs. 1;

Gründe

I.