BGH - Beschluss vom 01.09.2020
I ZB 101/19
Normen:
RVG § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
BPatG, vom 10.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen (pat) 25/14

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren im Markenlöschungsstreit

BGH, Beschluss vom 01.09.2020 - Aktenzeichen I ZB 101/19

DRsp Nr. 2020/14041

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren im Markenlöschungsstreit

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1;

Gründe

I. Auf den Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Rechtsbeschwerdegegners ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen.

Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse der Markeninhaberin an der Aufrechterhaltung ihrer Marke. Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht eine Festsetzung des Gegenstandswerts auf 50.000 € für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit im Regelfall billigem Ermessen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - I ZB 25/18, AGS 2020, 395 Rn. 8 mwN). Mangels abweichender Anhaltspunkte ist hiervon im Streitfall auszugehen.

II. Über den Antrag entscheidet gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG die zuständige Einzelrichterin des Senats (BGH, Beschluss vom 15. April 2020 - I ZB 25/18, juris Rn. 4 bis 8).

III. Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).