BGH - Beschluss vom 02.02.2023
I ZB 10/22
Normen:
RVG § 1 Abs. 3; RVG § 25 Abs. 1 Nr. 3; RVG § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 12.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 202/21
OLG Köln, vom 14.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 15 W 3/22

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren

BGH, Beschluss vom 02.02.2023 - Aktenzeichen I ZB 10/22

DRsp Nr. 2023/2711

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 1 Abs. 3; RVG § 25 Abs. 1 Nr. 3; RVG § 33 Abs. 1;

Gründe

I. Der Verfahrensbevollmächtigte des Gläubigers hat beantragt, den Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren festzusetzen. Die Schuldnerin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

II. Der Antrag ist als Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG auszulegen, weil es an einem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert fehlt. Über einen solchen Antrag hat nach Inkrafttreten von § 1 Abs. 3 RVG auch beim Bundesgerichtshof nach § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG grundsätzlich die Einzelrichterin zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 [juris Rn. 8]).

III. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist auf 10.000 € festzusetzen.