BGH - Beschluss vom 22.03.2023
I ZB 35/20
Normen:
RVG § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 16.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 4955/18
OLG München, vom 14.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 29 W 453/20

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren

BGH, Beschluss vom 22.03.2023 - Aktenzeichen I ZB 35/20

DRsp Nr. 2023/6387

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.948,90 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1;

Gründe

I. Für die Entscheidung über den Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des1 Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, ist gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG auch beim Bundesgerichtshof grundsätzlich der Einzelrichter zuständig (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - I ZB 25/18, juris Rn. 5).