BGH - Beschluss vom 23.03.2023
I ZB 59/19
Normen:
RVG § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 08.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 120/16
OLG Karlsruhe, vom 24.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 W 20/18

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren

BGH, Beschluss vom 23.03.2023 - Aktenzeichen I ZB 59/19

DRsp Nr. 2023/6477

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.193,16 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1;

Gründe

I. Für die Entscheidung über den Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, ist gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG auch beim Bundesgerichtshof grundsätzlich der Einzelrichter zuständig (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - I ZB 25/18, juris Rn. 5).