BGH - Beschluss vom 16.08.2023
VII ZB 69/21
Normen:
RVG § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Kempten, vom 05.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 1146/19
LG Kempten, vom 24.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 43 T 2039/21

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren

BGH, Beschluss vom 16.08.2023 - Aktenzeichen VII ZB 69/21

DRsp Nr. 2023/11590

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 1.500 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1;

Gründe

I.

Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, ist gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG auch beim Bundesgerichtshof durch den Einzelrichter zu entscheiden (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191).

II.

Die Antragstellerin beabsichtigt die Vollstreckung der durch zwei Versäumnisurteile des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) vom 8. Januar 2020 sowie vom 4. Mai 2020 - jeweils 2 C 1146/19 - titulierten Hauptforderung von 745 € nebst durch den amtsgerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. August 2020 - gl. Az. - festgesetzter zu erstattender Kosten von 467 € gegen den Antragsgegner. Hieraus ergibt sich ein Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren nach der Gebührenstufe bis 1500 €.

Vorinstanz: AG Kempten, vom 05.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 1146/19