BVerfG - Beschluss vom 14.10.2020
1 BvQ 37/20
Normen:
RVG § 14 Abs. 1; RVG § 37 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 14.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 1905/20
VGH Baden-Württemberg, vom 05.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S. 1078/20

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für ein Eilverfahren in einer versammlungsrechtlichen Sache

BVerfG, Beschluss vom 14.10.2020 - Aktenzeichen 1 BvQ 37/20

DRsp Nr. 2021/658

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für ein Eilverfahren in einer versammlungsrechtlichen Sache

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 15.000 Euro (in Worten: fünfzehntausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1; RVG § 37 Abs. 2 S. 2;

[Gründe]

I.

Der isolierte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betraf die Durchführung einer Versammlung am 18. April 2020 unter dem Motto "Wir bestehen auf die ersten 20 Artikel der Verfassung. Wir bestehen auf Beendigung des Notstands-Regimes". Der Antragsteller war Anmelder und vorgesehener Leiter der Versammlung. Sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Stadt Stuttgart zur Zulassung der Versammlung unter Ausnahme des Verbots des Aufenthalts im öffentlichen Raum nach der Corona-Verordnung Baden-Württemberg zu verpflichten, war insofern teilweise erfolgreich, als die Stadt Stuttgart zur Neubescheidung des Antragstellers verpflichtet und festgestellt wurde, dass bei Unterlassung einer Verbescheidung die angemeldete Versammlung durchgeführt werden dürfe (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. April 2020 - 1 BvQ 37/20 -).

II.

Auf Antrag des Antragstellers wird der Gegenstandswert auf 15.000 Euro festgesetzt.