OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.09.2023
12 E 633/23
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 476/23

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren; Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung als Gegenstand

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.09.2023 - Aktenzeichen 12 E 633/23

DRsp Nr. 2023/15925

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren; Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung als Gegenstand

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2;

Gründe