BGH - Beschluss vom 25.01.2023
KZR 111/18
Normen:
RVG § 1 Abs. 3; RVG § 33 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 8 S. 1 Hs. 1; GKG § 39 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 28.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 204/14
OLG Karlsruhe, vom 24.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 120/16

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren

BGH, Beschluss vom 25.01.2023 - Aktenzeichen KZR 111/18

DRsp Nr. 2023/2177

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren der Klägerinnen, Kläger und Widerbeklagten wird auf 100 Mio. € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 1 Abs. 3; RVG § 33 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 8 S. 1 Hs. 1; GKG § 39 Abs. 2;

Gründe

I. Die Klägerinnen und Kläger haben die Beklagte u.a. auf Rückzahlung jeweils in unterschiedlicher Höhe erbrachter Zahlungen auf Gegenwertforderungen, Zinsforderungen sowie Gutachterkosten nebst Zinsen in Anspruch genommen. Die Beklagte hat mit ihrer gegenüber einigen Klägerinnen und Klägern erhobenen Widerklage weitere Gegenwertzahlungen, Zinsen und Gutachterkosten verlangt. Den Wert des Streitgegenstands für die Revisionsinstanz hat der Senat auf 30 Mio. € festgesetzt. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerseite beantragen aus eigenem Recht, den Wert des Gegenstands ihrer anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren auf 100 Mio. € festzusetzen.

II. Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG auf Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist nach Inkrafttreten von § 1 Abs. 3 RVG auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG durch den Einzelrichter zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 Rn. 8 ff.).

III. Der zulässige Antrag ist begründet.