BVerfG - Beschluss vom 20.08.2020
1 BvR 1468/18
Normen:
RVG § 14 Abs. 1; RVG § 37 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Schwerin, vom 29.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 1239/17

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren

BVerfG, Beschluss vom 20.08.2020 - Aktenzeichen 1 BvR 1468/18

DRsp Nr. 2020/13399

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 12.500 Euro (in Worten: zwölftausendfünfhundert Euro) festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1; RVG § 37 Abs. 2 S. 2;

[Gründe]

I.

Der Beschwerdeführer wandte sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen einen sozialgerichtlichen Beschluss über die Kostentragung in einem erledigten Untätigkeitsklageverfahren. Das Sozialgericht hatte den Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung der Kosten der Untätigkeitsklage abgelehnt. Die Kammer hat der Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 5. Mai 2020 stattgegeben und die Sache an das Sozialgericht zurückverwiesen.

II.

Auf Antrag des Beschwerdeführers wird der Gegenstandswert auf 12.500 Euro festgesetzt.