Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 12.500 Euro (in Worten: zwölftausendfünfhundert Euro) festgesetzt.
I.
Der Beschwerdeführer wandte sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen einen sozialgerichtlichen Beschluss über die Kostentragung in einem erledigten Untätigkeitsklageverfahren. Das Sozialgericht hatte den Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung der Kosten der Untätigkeitsklage abgelehnt. Die Kammer hat der Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 5. Mai 2020 stattgegeben und die Sache an das Sozialgericht zurückverwiesen.
II.
Auf Antrag des Beschwerdeführers wird der Gegenstandswert auf 12.500 Euro festgesetzt.
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