OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.04.2023
12 E 248/23
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; RVG § 23 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 26 K 567/21

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit i.R.d. Rückzahlung einer Darlehensrestschuld

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.04.2023 - Aktenzeichen 12 E 248/23

DRsp Nr. 2023/7582

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit i.R.d. Rückzahlung einer Darlehensrestschuld

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; RVG § 23 Abs. 1;

Gründe

Die gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägers, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat und über die gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 RVG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren zutreffend auf 5.000 Euro festgesetzt.

Der Gegenstandswert richtet sich nach den §§ 33 Abs.1 Alt. 2, 23 Abs. 1 i. V. m. der hier einschlägigen Regelung des § Abs. . Nach § Abs. ist der Gegenstandswert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers aus dem Klageverfahren ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts allerdings keine genügenden Anhaltspunkte, so ist gemäß § Abs. ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen. Einen solchen Fall, in dem auf den Auffangwert des Absatzes 2 zurückzugreifen ist, hat das Verwaltungsgericht zu Recht zugrunde gelegt.