BGH - Beschluss vom 22.02.2023
V ZR 70/21
Normen:
RVG § 33 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2023, 14
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 20.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 1016/16
OLG Rostock, vom 22.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 34/19

Festsetzung des Werts des Gegenstands für die anwaltliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten einer Prozesspartei im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BGH, Beschluss vom 22.02.2023 - Aktenzeichen V ZR 70/21

DRsp Nr. 2023/4991

Festsetzung des Werts des Gegenstands für die anwaltliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten einer Prozesspartei im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

1. Liegt der Wert der bei der Einlegung eines Rechtsmittels entfalteten anwaltlichen Tätigkeit höher als der Wert des später durchgeführten Rechtsmittelverfahrens, ist der Rechtsanwalt nicht gehindert, für seine auf einem umfassenderen Auftrag beruhende Tätigkeit entsprechende Gebühren gegenüber seinen Mandanten geltend zu machen.2. Zwischen dem Gegenstand des Haupt- und eines Hilfsantrags besteht wirtschaftliche Identität, wenn beiden, das durch die Antragstellung hergestellte Eventualverhältnis hinweggedacht, nicht gleichzeitig stattgegeben werden könnte, sondern die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen nach sich zöge.

Tenor

Der Wert des Gegenstands für die anwaltliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 616.466,07 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1;

Gründe

I.