Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 3) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 24.05.2023, Az.
I.
Mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss hat das Landgericht den Antrag des Beklagten zu 3), eine ihm zu erstattende Zusatzgebühr nach VV RVG Nr. 1010 festzusetzen, abgelehnt, weil nur in zwei von insgesamt vier gerichtlichen Terminen Sachverständige oder Zeugen vernommen wurden.
Mit seiner Beschwerde begehrt der Beklagte zu 3) weiterhin die Festsetzung einer Zusatzgebühr nach VV RVG Nr. 1010. Es reiche aus, dass die Beweisaufnahme besonders umfangreich gewesen sei. Jedenfalls sei VV RVG Nr. 1010 entsprechend anzuwenden.
II.
Die gemäß §
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