OLG Hamburg - Beschluss vom 20.02.2024
4 W 21/24
Normen:
VV RVG Nr. 1010;
Fundstellen:
NJW-Spezial 2024, 220
AGS 2024, 164
FA 2024, 119
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 24.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 303 O 13/20

Festsetzung einer anwaltlichen Zusatzgebühr bei Sachverständigen- und Zeugenvernahme

OLG Hamburg, Beschluss vom 20.02.2024 - Aktenzeichen 4 W 21/24

DRsp Nr. 2024/4492

Festsetzung einer anwaltlichen Zusatzgebühr bei Sachverständigen- und Zeugenvernahme

Orientierungssätze: Eine Zusatzgebühr nach VV RVG Nr. 1010 entsteht nicht, wenn in weniger als drei gerichtlichen Terminen Sachverständige oder Zeugen vernommen wurden. Eine entsprechende Anwendung von VV RVG Nr. 1010 auf andere Fälle umfangreicher Beweisaufnahmen scheidet aus (Anschluss an: OLG München, Beschluss vom 26. Juni 2020 - 11 W 674/20 -, Rn. 10 ff., juris)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 3) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 24.05.2023, Az. 303 O 13/20, wird auf Kosten des Beklagten zu 3) nach einem Gegenstandswert von 215,62 € zurückgewiesen.

Normenkette:

VV RVG Nr. 1010;

Gründe

I.

Mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss hat das Landgericht den Antrag des Beklagten zu 3), eine ihm zu erstattende Zusatzgebühr nach VV RVG Nr. 1010 festzusetzen, abgelehnt, weil nur in zwei von insgesamt vier gerichtlichen Terminen Sachverständige oder Zeugen vernommen wurden.

Mit seiner Beschwerde begehrt der Beklagte zu 3) weiterhin die Festsetzung einer Zusatzgebühr nach VV RVG Nr. 1010. Es reiche aus, dass die Beweisaufnahme besonders umfangreich gewesen sei. Jedenfalls sei VV RVG Nr. 1010 entsprechend anzuwenden.

II.

Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3, 567, 569 zulässige Beschwerde des Beklagten zu 3) hat in der Sache keinen Erfolg.