OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.08.2022
6 E 324/22
Normen:
RVG § 2 Abs. 2 S. 1; RVG -VV Nr. 1002 S. 1;

Festsetzung einer Erledigungsgebühr bei kausaler Mitwirkung des Rechtsanwalts; Erstattungsfähigkeit von Auslagen für Ablichtungen aus den Gerichtsakten und Behördenakten

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.08.2022 - Aktenzeichen 6 E 324/22

DRsp Nr. 2022/12057

Festsetzung einer Erledigungsgebühr bei kausaler Mitwirkung des Rechtsanwalts; Erstattungsfähigkeit von Auslagen für Ablichtungen aus den Gerichtsakten und Behördenakten

Erfolglose Beschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren. Für die Entstehung einer Erledigungsgebühr ist maßgeblich, ob der ursprünglich anhängig gemachte Streitgegenstand durch die Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten unstreitig erledigt werden konnte. Auslagen für Ablichtungen aus den Gerichts- und Behördenakten sind erstattungsfähig, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

RVG § 2 Abs. 2 S. 1; RVG -VV Nr. 1002 S. 1;

Gründe

Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der Besetzung von drei Richterinnen (§ 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO i. V. m. § 109 Abs. 1 Satz 2 JustG NRW).