OVG Hamburg - Beschluss vom 15.03.2023 6 So 112/22
Normen:
ZPO § 126 Abs. 1; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; RVG -VV Nr. 1003;
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 29.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen KO
Festsetzung einer Erledigungsgebühr eines Rechtsanwalts i.R.d. Kostenfestsetzung im eigenen Namen; Befugnis eines Prozessbevollmächtigten zur Einlegung der Beschwerde gegen den die Erinnerung zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichts
OVG Hamburg, Beschluss vom 15.03.2023 - Aktenzeichen 6 So 112/22
DRsp Nr. 2023/6651
Festsetzung einer Erledigungsgebühr eines Rechtsanwalts i.R.d. Kostenfestsetzung im eigenen Namen; Befugnis eines Prozessbevollmächtigten zur Einlegung der Beschwerde gegen den die Erinnerung zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichts
1. Wird ein Kostenfestsetzungsantrag einer bzw. eines im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten Prozessbevollmächtigten auf § 126ZPO gestützt, sind Beteiligte des Kostenfestsetzungsverfahrens die bzw. der Prozessbevollmächtigte und die Gegenseite, gegen die sich die Festsetzung richtet, hingegen grundsätzlich nicht die Mandantin bzw. der Mandant der bzw. des beigeordneten Prozessbevollmächtigten.2. Behandelt das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Erinnerung gegen den auf einen solchen Kostenfestsetzungsantrag ergehenden Kostenfestsetzungsbeschluss nicht die/den Prozessbevollmächtigte/n, sondern die Mandantin bzw. den Mandanten als Erinnerungsführerin bzw. Erinnerungsführer, ist auch die bzw. der Prozessbevollmächtigte befugt, gegen den die Erinnerung zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Beschwerde einzulegen.
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