I. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 30.08.2023 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts vom 28.08.2023 wird als unbegründet zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
III. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis EUR 1.500,- festgesetzt.
I.
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