OLG Bremen - Beschluss vom 11.01.2024
1 W 30/23
Normen:
RVG Nr. 3200 VV; RVG Nr. 3403 VV;
Fundstellen:
NJW-Spezial 2024, 156
JurBüro 2024, 75
MDR 2024, 531
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 28.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 6/21

Festsetzung einer Gebühr für Einzeltätigkeiten eines nicht beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts i.R.d. Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens

OLG Bremen, Beschluss vom 11.01.2024 - Aktenzeichen 1 W 30/23

DRsp Nr. 2024/920

Festsetzung einer Gebühr für Einzeltätigkeiten eines nicht beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts i.R.d. Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens

1. Bei der Gebühr nach Nr. 3403 VV RVG handelt es sich um eine Auffangregelung, die auch für Tätigkeiten eines nicht beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts im Rahmen eines Einzelauftrags in Bezug auf ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren anfallen kann. 2. Für Tätigkeiten wie die Entgegennahme der Nichtzulassungsbeschwerde und der Bitte des Anwalts der Gegenseite, zunächst noch keinen Prozessbevollmächtigten beim Bundesgerichtshof zu bestellen, fällt für den Prozessbevollmächtigten des Berufungsverfahrens keine Gebühr nach Nr. 3403 VV RVG für Einzeltätigkeiten im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens an, da diese Tätigkeiten noch zum Berufungsverfahren zählen und als durch die dort anfallende Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3200 VV RVG abgegolten gelten.

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 30.08.2023 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts vom 28.08.2023 wird als unbegründet zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

III. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis EUR 1.500,- festgesetzt.

Normenkette:

RVG Nr. 3200 VV; RVG Nr. 3403 VV;

Gründe

I.