LAG Chemnitz - Beschluss vom 15.01.2024
1 Ta 86/22
Normen:
GKG § 63 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 19.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 2485/20

Festsetzung eines Mehrwerts für einen Vergleich im Verfahren zur Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren

LAG Chemnitz, Beschluss vom 15.01.2024 - Aktenzeichen 1 Ta 86/22

DRsp Nr. 2024/1226

Festsetzung eines Mehrwerts für einen Vergleich im Verfahren zur Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren

1. Im Verfahren zur Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren kann kein Mehrwert für einen Vergleich festgesetzt werden. 2. Ansprüche auf Mutterschutzlohn und auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld können wegen wirtschaftlicher Identität mit einem Kündigungsschutzantrag bei der Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühr nicht zu berücksichtigen sein. 3. Ansprüche auf Herausgabe der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder der Mitteilung des Inhalts der Meldung zur Sozialversicherung sind vermögensrechtlicher Natur und bei der Wertfestsetzung für die Gerichtssgebühr mit 10 % des Bruttomonatsgehalts des Arbeitnehmers zu bewerten [Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des SächsLAG, Beschluss 19.1.2015, 4 Ta 256/15(5)]

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig vom 19.4.2022 in der Fassung der Teilabhilfeentscheidung vom 29.4.2022 abgeändert.

2.

Der für die Festsetzung der Gerichtsgebühr maßgebliche Streitwert wird unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen auf 50.554,48 € festgesetzt.

3.