OLG Köln - Beschluss vom 01.07.2015
28 Wx 8/15
Normen:
HGB § 335a Abs. 3 S. 2; HGB § 335 Abs. 5;
Fundstellen:
DStR 2015, 2296
GmbHR 2015, 860
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 16.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 706/14

Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen unterbliebener Einreichung des Jahresabschlusses aufgrund eines Versäumnisses des Steuerberaters

OLG Köln, Beschluss vom 01.07.2015 - Aktenzeichen 28 Wx 8/15

DRsp Nr. 2015/11414

Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen unterbliebener Einreichung des Jahresabschlusses aufgrund eines Versäumnisses des Steuerberaters

Hat der Verpflichtete, nachdem gegen ihn ein Ordnungsgeld wegen verspäteter Einreichung des Jahresabschlusses aufgrund eines Versäumnisses des Steuerberaters festgesetzt worden ist, insoweit kein Wiedereinsetzungsantrag gestellt bzw. die Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags nicht mit der Beschwerde angefochten, so kann er sich gegenüber der Festsetzung des Ordnungsgeldes nicht auf fehlendes Verschulden berufen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 16.03.2015 - 11 T 706/14 (EHUG - 00036494/2014 - 01/02) aufgehoben.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 10.07.2014 gegen den Ordnungsgeldbescheid vom 27.06.2014 (Az.: EHUG - 00036494/2014 - 01/02) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgesehen.

Normenkette:

HGB § 335a Abs. 3 S. 2; HGB § 335 Abs. 5;

Gründe

I.