OLG Köln - Beschluss vom 03.11.2015
28 Wx 12/15
Normen:
HGB § 325; HGB § 335 Abs. 5;
Fundstellen:
DStR 2015, 12
GmbHR 2016, 61
ZIP 2016, 219
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 22.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 33 T 128/15

Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen verspäteter Einreichung von Geschäftsunterlagen bei dem elektronischen Bundesanzeiger

OLG Köln, Beschluss vom 03.11.2015 - Aktenzeichen 28 Wx 12/15

DRsp Nr. 2015/19298

Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen verspäteter Einreichung von Geschäftsunterlagen bei dem elektronischen Bundesanzeiger

1. Die Offenlegungspflichten gem. §§ 325ff HGB gelten auch für die Unternehmergesellschaft. 2. Das Versäumnis der Offenlegung ist grundsätzlich schuldhaft, da Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften ohne Vollhafter sich auf die Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten einzustellen und die gesetzlichen Grundlagen zu kennen haben.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde vom 03.07.2015 gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 22.05.2015 - 33 T 128/15 - wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten trägt die Rechtsbeschwerdeführerin. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Normenkette:

HGB § 325; HGB § 335 Abs. 5;

Gründe

I.