OLG Karlsruhe - Beschluss vom 16.01.2024
19 W 92/22
Normen:
GKG § 45 Abs. 1 S. 3; BGB § 426 Abs. 1;
Fundstellen:
ZAP EN-Nr. 164/2024
NJW-Spezial 2024, 157
ZAP 2024, 204
FA 2024, 85
MDR 2024, 398
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 21.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 177/21

Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts bei der Streitwertfestsetzung; Erhebung einer Drittwiderklage nur zusammen mit einer gegen die andere Prozesspartei gerichteten Widerklage

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.01.2024 - Aktenzeichen 19 W 92/22

DRsp Nr. 2024/797

Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts bei der Streitwertfestsetzung; Erhebung einer Drittwiderklage nur zusammen mit einer gegen die andere Prozesspartei gerichteten Widerklage

Zum Vergleichsmehrwert in Fällen, in denen auch ein etwaiger Regreßanspruch gegen einen Streithelfer abgegolten wird. Wird in einem Vergleich auch ein bislang nicht rechtshängiger Gesamtschuldnerausgleichsanspruch zwischen einer Partei und einem Streithelfer mitgeregelt, begründet dies zwar einen Mehrwert, jedoch nur im Verhältnis zwischen dieser Partei und dem Streithelfer und nur in der Höhe, in der ein Ausgleichsanspruch streitig war und die Partei ihn für berechtigt halten durfte.

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Beklagtenvertreters wird der Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 21.10.2022, 1 O 177/21, unter II. Satz 2 dahingehend abgeändert, dass der Vergleichsmehrwert im Verhältnis zwischen der Beklagten und den Streithelfern der Klägerin auf EUR 45.000,00 festgesetzt wird.

2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

3. Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 45 Abs. 1 S. 3; BGB § 426 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Beklagtenvertreter wendet sich mit der Beschwerde aus eigenem Recht dagegen, dass das Landgericht bei der Streitwertfestsetzung die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts abgelehnt hat.